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Vereinsstatuten des MÖDLINGER FÖRDERUNGSVEREINES - MFV

im Sinne des Vereinsgesetzes - VerG  2002

Ausgabe 2012

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:

Der Verein führt den Namen „MÖDLINGER FÖRDERUNGSVEREIN“, abgekürzt „MFV“.

Er hat seinen Sitz in A-2340 Mödling und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von Mödling und Umgebung, der Verein kann jedoch in ganz Europa tätig sein.

(1) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 2) Die Gründung von Sektionen ist möglich.

(3) Der Verein ist Mitglied im Verein "Bund Österreichischer Faschingsgilden, kurz BÖF".

 

§ 2: Vereinszweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist nicht politisch tätig und nicht parteipolitisch gebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Reinerträgnisse aus der Vereinstätigkeit werden für karitative Zwecke gewidmet. Aus Mitteln des Vereines werden weder an einzelne Mitglieder, noch an den Vorstand Gewinne ausbezahlt. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a)              Durchführung und Organisation von Faschingsveranstaltungen, wie: Faschingssitzungen, Faschingsumzüge, Faschingstreiben im Freien und in geschlossenen Räumen, Bällen, Festen und dergleichen.

b)              Erforschung, Pflege, Erhaltung und Wiederbelebung des Faschingsbrauchtums in Österreich, besonders in der engeren Heimat des Vereines.

c)              Die Herausgabe von Faschingszeitungen, Programmen und dergleichen.

d)              Unterstützung und Förderung aller Gruppen und Einzelpersonen, die Faschingsbrauchtum bzw. fastnächtliches Heimatbrauchtum pflegen, erhalten oder durchführen.

e)              Kontaktpflege und Besuche von in- und ausländischen Faschingsvereinen und fastnächtlichen Brauchtumsvereinen oder Gruppen, zur Förderung des eigenen Vereinszweckes, auf Gegenseitigkeit.

f)               Alle Tätigkeiten, die dem Vereinszweck unter Abs. 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar förderlich sind, auch wenn solche Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Faschingszeit durchgeführt werden.

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)              Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird.

b)              Durch Erlöse aus Veranstaltungen.

c)              Durch Erlöse aus der Herausgabe von Druckwaren gemäß § 3 der Statuten.

d)              Freiwillige Spenden und Zuwendungen aller Art an den Verein.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Als Nachweis für die Ehrenmitgliedschaft gilt das Protokoll der entsprechenden Generalversammlung.

(5)  Die Ernennung zum Ehrenobmann erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines einzelnen Mitglieds durch die Generalversammlung. Als Nachweis für die Ehrenobmannschaft gilt das Protokoll der entsprechenden Generalversammlung.

(6)  Die Ernennung zum Ehrensenator erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Siehe  § 4 Abs. 2

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz nachweislich schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, der Ehrenobmannschaft und der Ehrensenatorschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vereinseigentum:

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und werden im Bedarfsfall über das Vereinsgeschehen schriftlich informiert. Diese Informationen werden außerdem in den Vereinsräumlichkeiten zum Aushang gebracht bzw. bei Bedarf und nach Möglichkeit auch auf der Vereins-Homepage im Internet veröffentlicht. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Jugendliche im Alter vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag laut gültigem Beschluss der Generalversammlung. Vom Mitgliedsbeitrag befreite Mitglieder haben weder Wahl- noch Stimmrecht.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der gültigen Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ausgenommen.

(8) Den Mitgliedern können zur Ausübung ihrer Vereinstätigkeit verschiedene Ausrüstungsgegenstände wie Umhang und Kappe, Garde- und Fanfarenzugskostüme sowie ggf. Musikinstrumente gegen Übernahmsbestätigung und Entrichtung eines Einsatzes überlassen werden. Über die Notwendigkeit dieser Maßnahme entscheidet einzig und allein der Vorstand. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder der entsprechenden Funktion ist das betroffene Vereinsmitglied verpflichtet, dieses Vereinseigentum in gereinigtem und ordnungsgemäßem Zustand zu retournieren. Etwaige Beschädigungen an diesen Gegenständen sind durch das betroffene Vereinsmitglied selbst zu beheben. Die eigenmächtige Weitergabe auch nur eines dieser seinerzeit übernommenen Ausrüstungsgegenstände durch das betreffende (ehemalige) Vereinsmitglied an Dritte, auch an ordentliche, außerordentliche und/oder Ehrenmitglieder ist ausnahmslos untersagt und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes. Bejahendenfalls ist auf der seinerzeit unterfertigten Übernahmebestätigung ein entsprechender Vermerk anzubringen. Darüber hinaus können den Mitgliedern des Vorstandes Schlüssel zu den Vereinsräumlichkeiten ausgehändigt werden, die bei Rücktritt aus der jeweiligen Funktion und/oder bei Beendigung der Mitgliedschaft unaufgefordert zurückzuerstatten sind.

Die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung dieser Schlüssel auch durch Dritte trägt ausschließlich das betroffene Vorstandsmitglied.

(9) Die Mitglieder sind auch berechtigt, an Veranstaltungen im In- und Ausland gegebenenfalls in Vereinsuniform teilzunehmen. Grundsätzlich vertritt in diesem Fall der Obmann oder ein anderes Vorstandsmitglied den Verein. Im Falle seiner Verhinderung bzw. Verhinderung eines anderen Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bei Bedarf und/oder Notwendigkeit jedes andere ordentliche Mitglied dazu ermächtigen, den Verein dort ohne weitere Aufgabe bzw. Obliegenheiten lediglich zu repräsentieren. In jedem Fall ist der Vorstand über diese Absicht vorher zu informieren bzw. die ausdrückliche Zustimmung beim Vorstand durch das betreffende Vereinsmitglied einzuholen. Die Missachtung dieser unter den Absätzen 7 bis 9 angeführten Pflichten stellt einen Ausschließungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 4 der geltenden Statuten dar.

10)Mit der Mitgliedschaft beim Verein ist jedes Mitglied damit einverstanden, dass seine Daten bei der Vereinsverwaltung bis auf Widerruf gespeichert werden, außer ein Mitglied untersagt schriftlich dem Verein die Speicherung der Daten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein verpflichtet sich der Vorstand die Daten des Mitglieds aus der Datenverwaltung unverzüglich zu löschen.

 

§ 8: Vereinsorgane:

Organe des Vereines sind: Die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung:

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)              Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)              schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)              Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Absatz VereinsG),

d)              Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Absatz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)              Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung durch die Mitglieder beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Wahlvorschläge sind spätestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung durch die Mitglieder an den Obmann des Wahlausschusses schriftlich oder per E-Mail zu senden.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die nachweislich den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)              Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)              Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)              Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d)              Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)              Entlastung des Vorstandes;

f)               Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g)              Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenobmannschaft;

h)              Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)               Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung aufscheinenden Fragen.

 

§ 11: Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und höchstens zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter so wie maximal drei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(11) Die Vertretung des Vereines gegenüber dem Bund Österreichischen Faschingsgilden (§ 1) obliegt dem Bundes-Elferrat, der vom Vorstand zu bestellen ist.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes - VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)            Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)            Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

(3)            Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

(4)            Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, der Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)            Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)            Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7)            Beschlussfassung über die Ernennung zum Ehrensenator/der Ehrensenatorin;

(8)            Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

  9)       Erstellung einer Geschäftsordnung

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.

 

§ 14: Rechnungsprüfer:

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht:

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist lediglich eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach § 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereines:

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, ausschließlich einer öffentlichen oder privaten Organisation zufallen, die soziale und/oder karitative Zwecke verfolgt.

(3) Ausgenommen davon sind ideelle Werte, wie Archiv, Sammlungen, auch solche von historischem oder vereinsgeschichtlichem Wert, Orden, Fahnen oder Kostüme und dergleichen. Diese Gegenstände sind einem widmungsgemäß agierenden Verein zu übergeben.

 

 

 

 

Mödling, am 5.September 2012

 

 

 

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